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Gesetzeslage und Auslegung

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Beitrag von Leitwolf (Admin) Do Apr 03, 2014 2:42 am

Wie legal kann ich einen Wolfhund mit hohem Wolfanteil halten?

F-Generation meint die Generation, die ein Wolfshund hinter dem Wolf ist.
Wird ein Wolf mit einem Hund verpaart, ist die 1. Generation ein F 1. Wird ein F 1 mit einem F 1 oder F 2 oder nur Hund verpaart, ist es ein F 2. Usw. Ob sich ein Tier wölfischer oder eher hundlicher verhält, hängt davon ab, ob mehr Wolfsgene oder mehr Hundegene weiter gegeben werden.
Grundlage in allen Staaten der Europäischen Union ist die EG-VO 318/2008 vom 08.04.2008; erstmals EG-VO 1497/2003. Im Anhang zu den Anhängen A, B, C u. D heißt es in Ziffer 10, einer Naturschutzrechtlichen EU-Richtlinie:

"Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art des Anhangs A (u.a. der Wolf) oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridenart nicht ausdrücklich in den Anhägen aufgeführt ist."

Bedauerlicher Weise lesen viele Biologen und Behördenmitarbeiter diese Richtlinie nicht komplett. Es wird in der Regel nur Satz 2 zitiert.
Dabei muss man hier zwingend Satz 1 als Voraussetzung für Satz 2 mitlesen - der Verfasser ist Volljurist -. Und dort wird ganz klar zweierlei festgelegt, es muss sich um 1. Tiere in freier Natur handeln und 2. müssen davon schon viele nämlich eine stabile(!) Anzahl vorhanden sein. Das trifft für Wolfshunde bekanntlich nicht und schon gar nicht in Deutschland zu. Es gab 2003/2004 in der Natur in Ostdeutschland mal F 1 Welpen, die aber allesamt verstorben sind.
Die Wolfshunde, um die es hier geht, sind allesamt in Gefangenschaft und nicht in "freier Natur" gezüchtet worden. Im Ergebnis gibt es also keine Rechtsgrundlage, um Wolfshunde der 1. bis 4. Generation in Deutschland zu verbieten. Aber selbst wenn man den Ausführungen nicht folgen würde, so hat die deutsche Umweltministerkonferenz am 04.06.2007, in der aktuellen Fassung vom 13.03.2009, die Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht beschlossen.

Dort heißt es unter Ziffer 4.2 Seite 27 3.Abs.:

"Im Gegensatz hierzu (Ziff. 10 der EG-VO 318/2008) werden für das nationale Recht nur Hybride mit Beteiligung mindestens einer "reinen Art" vom Schutz erfasst. Für reuzungen zwischen domestizierten Formen und Wildtierarten (z.B. Wolfshunden) ist immer maßgeblich, ob das an der Kreuzung beteiligte Wildtier besonders geschützt ist. Kreuzungen zwischen zwei Hybriden fallen hingegen nicht unter die nationalen artenschutzrechtlichen Bestimmungen ."

Das bedeutet, dass lediglich - bei strenger gegen meine Rechtsauffassung verstoßender Auslegung der EG-VO 318/2008 - F 1 Wolfshunde, also 1. Generation nach dem Wolf, dem Artenschutz und damit dem Haltungsverbot bei fehlender Genehmigung unterliegen. Ab F 2 liegt in Deutschland kein Artenschutz und damit keine Genehmigungspflicht vor. Wolfshunde stehen erfreulicher Weise auf keiner sog. Rassehundliste der Hundegesetze der einzelnen Bundesländer. Wolfshunde stehen auch in keiner sog. Gefahrtierverordnung, wie z.B. in Niedersachsen, wo allerdings die Haltung von einem Wolf genehmigungspflichtig ist. In Nordrhein-Westfalen ist die private Haltung eines Wolfes jedoch z.B. erlaubt, ohne eine
besondere Genehmigung mangels entsprechender Gefahrtierverordnung.

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